Änderung § 57d LFGB vom 01.10.2017

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§ 57d LFGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung
§ 57d LFGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 57d Ausführung durch die Länder im Auftrag des Bundes


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1 Die aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts werden von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt, soweit nicht bundeseigene Verwaltung vorgesehen ist. 2 Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung der aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.




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