Änderung § 21 LFGB vom 10.11.2007

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§ 21 LFGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2007 geltenden Fassung
§ 21 LFGB n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.11.2007 BGBl. I S. 2558
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Weitere Verbote sowie Beschränkungen


(1) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Verwendungszweck in den Verkehr gebracht werden.

(2) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 379 S. 81), aufgeführten Erzeugnisgruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt zugelassen sind.

(3) Futtermittel, die

1. Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, die

a) nicht durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 5 Buchstabe a oder c, Nr. 6 oder 7 zugelassen sind, oder

b) einer durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen,

oder

2. einer durch

a) einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft,

b) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a,

c) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b,

d) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 3,

e) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 12

festgesetzten Anforderung nicht entsprechen,

dürfen nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel in den Fällen des Satzes 1

1. Nummer 2 Buchstabe c und

2. Nummer 2 Buchstabe d, soweit ein nach § 23 Nr. 3 festgesetzter Mindestgehalt unterschritten wird,

(Text alte Fassung)

verfüttert werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken vereinbar ist, abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu machen.

(Text neue Fassung)

verfüttert werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken vereinbar ist, abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu machen.

(4) Futtermittel-Zusatzstoffe dürfen

1. nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

a) durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder

b) durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt

zugelassen sind und den durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a festgesetzten Anforderungen entsprechen,

2. im Rahmen der Tieremährung auf andere Weise als in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nicht verabreicht werden.

(5) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.

(6) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen im Übrigen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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