(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und einer Erkennungsnummer. Die Unterscheidungszeichen sind nach Maßgabe der Anlage
1 zu vergeben. Die Erkennungsnummer wird nach Anlage
2 bestimmt. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen erhalten besondere Kennzeichen nach Anlage
3; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.
(2) Die Zulassungsbehörde kann die zugeteilte Erkennungsnummer von Amts wegen oder auf Antrag ändern und hierzu die Vorführung des Fahrzeugs anordnen.
§ 16 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten ... besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit 03" oder ... besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit 06". ...
§ 32 FZV Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern ... im Zentralen Fahrzeugregister a) bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt ist, b) bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, ... örtlichen Fahrzeugregister a) bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt ist, b) bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, ... sind über beruflich selbständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder Gewerbe zu speichern. (3) Im Zentralen ...