Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.02.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 16 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988 (Nr. 21); aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
| |

§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten



(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03" oder „04". Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06". Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern die in § 6 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten und die in § 6 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

(6) Die §§ 29, 47a und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.



 

Zitierungen von § 16 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FZV Besondere Kennzeichen
... während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. § 16 Abs. 1 bleibt unberührt. Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei ...
§ 10 FZV Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
... schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bleiben unberührt. (2) Kennzeichenschilder dürfen ...
§ 17 FZV Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
...  (2) Für die Zuteilung und Verwendung der roten Oldtimerkennzeichen findet § 16 Abs. 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kennzeichen nur an den ...
§ 19 FZV Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland
... anderen Staat verbracht werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung vorbehaltlich des § 16 , soweit dies von dem ausländischen Staat zugelassen ist, mit folgender Maßgabe ...
§ 28 FZV Rote Versicherungskennzeichen
... im Sinne des § 16 Abs. 1 dürfen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorbehaltlich § 4 ...
§ 30 FZV Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
... Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 16 Abs. 4 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, b) die nach ...
§ 31 FZV Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister
... Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 16 Abs. 4 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, b) die nach ...
§ 48 FZV Ordnungswidrigkeiten
... 1 oder § 9 Abs. 3 Satz 5, b) § 10 Abs. 12, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 5 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 4 oder § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 oder c) ... 5 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 4 oder § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 oder c) § 16 Abs. 2 Satz 7, § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 oder § 27 Abs. 7, auch in Verbindung mit § ... § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 12 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 6, § 16 Abs. 2 Satz 8 oder Abs. 5 Satz 4, § 17 Abs. 2 Satz 5 oder § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 6 oder ... kennzeichnet, 5. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1, § 11 Abs. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 5 ... auf Verlangen nicht aushändigt, 6. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 oder § 16 Abs. 3 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht aufbewahrt oder auf Verlangen nicht ... entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 die Kennzeichen nicht vorlegt, 15. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, 16. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 6 ein Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet, 17. ... 6 ein Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet, 17. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, 18. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 7 ein Kennzeichen und ein Fahrzeugscheinheft nicht rechtzeitig der ...
Anlage 4 FZV (zu § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3) Ausgestaltung der Kennzeichen
Anlage 9 FZV (zu § 16 Abs. 2 Satz 1) Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
Anlage 10 FZV (zu § 16 Abs. 3 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Artikel 1 4. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
...  bbb) die Wörter „und für die Zuteilung von roten Kennzeichen nach § 16 Abs. 3 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" angefügt. bb) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
§ 60 FeV Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 30.10.2008)
... und für die Zuteilung von roten Kennzeichen nach § 16 Abs. 3 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung werden gemäß § ...