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§ 24 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988 (Nr. 21); aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde



(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über

1.
die Zuteilung des Kennzeichens,

2.
Änderungen der Anschrift des Halters,

3.
den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung,

4.
den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung,

5.
die Änderung der Fahrzeugklasse und

6.
die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung

zu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.

(2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im elektronischen Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln.

 
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Zitierungen von § 24 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 FZV Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz
... Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung ... auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein ... zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 9 FZV-EV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... 29a Abs. 2 oder der Anzeige nach § 29c Abs. 2 StVZO" durch die Angabe „nach § 24 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 25 Abs. 2 der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
§ 2 GebOSt Auslagen (vom 13.02.2008)
... Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 24 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 25 Abs. 2 der ...