Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.02.2011 aufgehoben
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Anlage 3 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988 (Nr. 21); aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1 Satz 5) Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Unterscheidungszeichen Bund
BDDienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregierung
und des Bundesverfassungsgerichts
(Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
BGDienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn als zentrale
Zulassungsbehörde)
(noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)
BPDienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn als zentrale
Zulassungsbehörde)
BWBundes-Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
(Wasser- und Schifffahrtsdirektionen)
THWDienstfahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn als zentrale
Zulassungsbehörde)
YDienstfahrzeuge der Bundeswehr
(Zentrale Militärkraftfahrtstelle - ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)
XDienstfahrzeuge der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Haupt-
quartiere, die ihren regelmäßigen Standort im Inland haben
(Zentrale Militärkraftfahrtstelle - ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)
2. Unterscheidungszeichen Länder
BBerlin Senat und Abgeordnetenhaus
(Zulassungsbehörde Berlin)
BBLBrandenburg Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt)
BWLBaden-Württemberg Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt)
BYLBayern Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde München, Stadt)
HBFreie Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft
(Zulassungsbehörde Bremen, Stadt)
HELHessen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Wiesbaden, Stadt)
HHFreie und Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft
(Zulassungsbehörde Hamburg, Stadt)
LSASachsen-Anhalt Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)
LSNSachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Dresden, Stadt)
MVLMecklenburg-Vorpommern Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)
NLNiedersachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Hannover, Stadt)
NRWNordrhein-Westfalen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt)
RPLRheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)
SALSaarland Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Saarbrücken, Stadt und Stadtverband)
SHSchleswig-Holstein Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)
THLThüringen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Erfurt, Stadt)
3. Unterscheidungszeichen Diplomatisches Corps und bevorrechtigte Internationale Organisationen
0Fahrzeuge des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
(Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
4. Sonderkennzeichen für Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages
1-1Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages
(Zulassungsbehörde Berlin)


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Zitierungen von Anlage 3 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FZV Zuteilung von Kennzeichen
... und bevorrechtigter Internationaler Organisationen erhalten besondere Kennzeichen nach Anlage 3 ; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr ...


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