Artikel 2 - Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FZV-EV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2007 StVZO § 17, § 18, § 19, § 20, § 21c, § 22, § 22a, § 23, § 24, § 25, § 27, § 27a, § 28, § 29, § 29a, § 29b, § 29c, § 29d, § 29e, § 29g, § 29h, § 31d (neu), § 31e (neu), § 36, § 36a, § 38a, § 49a, § 54, § 60, § 60a, § 69a, § 70, § 72, Anlage I, Anlage II, Anlage IV, Anlage V, Anlage Va, Anlage Vb, Anlage Vc, Anlage Vd, Anlage VI, Anlage VII, Anlage VIII, Anlage VIIIb, Anlage XXIX (neu), Anhang, mWv. 30. April 2006 § 72, Anlage IV

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2006 (BGBl. I S. 543), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts II des Teils B wird wie folgt gefasst:

„II.
Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung".

b)
Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 (aufgehoben)".

c)
Die Angabe zu § 21c wird wie folgt gefasst:

„§ 21c (aufgehoben)".

d)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer".

e)
Die Angaben zu den §§ 24 bis 28 werden durch folgende Angabe ersetzt:

„§§ 24 bis 28 (aufgehoben)".

f)
Die Angaben zum Abschnitt IIa des Teils B werden durch folgende Angabe ersetzt:

„IIa.
(aufgehoben)".

g)
Nach der Angabe zu § 31c werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 31d Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge

§ 31e Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge".

h)
Die Angaben zu den §§ 60 und 60a werden wie folgt gefasst:

„§ 60 (aufgehoben)

§ 60a (aufgehoben)".

i)
Die Angaben zu den Anlagen I bis VII werden durch folgende Angabe ersetzt:

„Anlagen I bis VII (aufgehoben)".

j)
Nach der Angabe zur Anlage XXVIII wird folgende Angabe eingefügt:

„Anlage XXIX EG-Fahrzeugklassen".

k)
Die Angaben zu den Mustern 1 bis 12 werden durch folgende Angaben ersetzt:

„Muster 1 bis 2c (aufgehoben)

Muster 2d Datenbestätigung

Muster 3 bis 12 (aufgehoben)".

2.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeug" die Wörter „, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt," eingefügt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „, § 23 Abs. 2, den §§ 24, 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Satz 1" gestrichen.

3.
Die Überschrift nach § 17 wird wie folgt gefasst:

„II.
Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung".

4.
§ 18 wird aufgehoben.

5.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „gilt § 17 Abs. 3 entsprechend" durch die Wörter

„kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung

1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder

2.
die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen"

ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „der Fahrzeugschein" durch die Wörter „die Zulassungsbescheinigung Teil I" und die Angabe „nach § 24 Satz 3 oder der Nachweis nach § 18 Abs. 5" durch die Angabe „nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt."

c)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „nach § 28" gestrichen.

d)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 nicht anzuwenden" durch die Wörter „keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich" ersetzt.

6.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(§ 25)" gestrichen.

b)
In Absatz 3a wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Gehört das Fahrzeug zu einer in Anlage XXIX benannten EG-Fahrzeugklasse, kann zusätzlich die Bezeichnung der Fahrzeugklasse eingetragen werden."

7.
§ 21c wird aufgehoben.

8.
In § 22 Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe „dem nach § 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichem Nachweis" durch die Angabe „dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis" ersetzt.

9.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 21 wird wie folgt gefasst:

„21.
Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)".

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach § 18 Abs. 5 oder aus dem statt des Fahrzeugscheins" durch die Wörter „nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II" ersetzt.

10.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird."

11.
Die §§ 24, 25 und 27 bis 28 werden aufgehoben.

12.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen,

2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.

Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein."

b)
In Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe „dem nach § 18 Abs. 5 erforderlichen Nachweis" durch die Angabe „dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis" ersetzt.

13.
Abschnitt IIa. wird aufgehoben.

14.
Nach § 31c werden folgende §§ 31d und 31e eingefügt:

„§ 31d Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge

(1) Ausländische Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen in Gewicht und Abmessungen den §§ 32 und 34 entsprechen.

(2) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an Sitzen, für die das Recht des Zulassungsstaates Sicherheitsgurte vorschreibt, über diese Sicherheitsgurte verfügen.

(3) Ausländische Kraftfahrzeuge, deren Zulassungsbescheinigung oder Internationaler Zulassungsschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die in der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 57 S. 27), geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002- (ABl. EG Nr. L 327 S. 8), genannt sind, müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern nach Maßgabe des Rechts des Zulassungsstaates ausgestattet sein. Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen benutzt werden.

(4) Die Luftreifen ausländischer Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Zulassungsbescheinigung oder Internationaler Zulassungsschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die in der Richtlinie 89/459/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. EG Nr. L 226 S. 4) genannt sind, müssen beim Hauptprofil der Lauffläche eine Profiltiefe von mindestens 1,6 Millimeter aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt.

§ 31e Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge

Ausländische Kraftfahrzeuge, die zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Nummer 3.2.1 der Anlage XIV gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Für andere ausländische Fahrzeuge gilt § 49 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend."

15.
In § 36 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 2)" durch die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)" ersetzt.

16.
In § 36a Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b)" durch die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)" ersetzt.

17.
In § 38a Abs. 2 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 2 Nr. 4)" durch die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)" ersetzt.

18.
In § 49a Abs. 9 Satz 1 Nr. 10 werden die Wörter „Gewerbe nach Schaustellerart im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe e" durch die Wörter „Schaustellergewerbe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

19.
In § 54 Abs. 5 Nr. 5 Buchstabe d wird die Angabe „(§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b)" durch die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)" ersetzt.

20.
Die §§ 60 und 60a werden aufgehoben.

21.
§ 69a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 29 Abs. 7 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 zuwiderhandelt,".

bb)
Die Nummern 3 bis 6, 9 Buchstabe a bis f und h und die Nummern 10 bis 13b werden aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1b wird folgende Nummer 1c eingefügt:

„1c.
des § 31d Abs. 2 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten, des § 31d Abs. 3 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern oder deren Benutzung oder des § 31d Abs. 4 Satz 1 über die Profiltiefe der Reifen ausländischer Kraftfahrzeuge;".

bb)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 32 Abs. 1 bis 4 oder 9" die Angabe „, auch in Verbindung mit § 31d Abs. 1," eingefügt.

cc)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „Lastverlagerungsachsen," die Angabe „jeweils auch in Verbindung mit § 31d Abs. 1," eingefügt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert: Nummer 5d wird wie folgt gefasst:

„5d.
entgegen § 49 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 49 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Zeichen anbringt;".

22.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „des § 18 Abs. 1," gestrichen und die Angabe „§§ 53, 58, 59 und 60 Abs. 5" durch die Angabe „§§ 53, 58 und 59" ersetzt.

b)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,".

c)
Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."

23.
§ 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Übergangsvorschriften zu § 18 Abs. 2 Nr. 4, § 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a, § 18 Abs. 2 Nr. 4a, § 18 Abs. 2 Nr. 5, § 18 Abs. 3, § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 5 Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 5, § 23 Abs. 1 Satz 6, § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 23 Abs. 4 Satz 7, § 23 Abs. 6a, § 24 Abs. 1 Satz 3, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1, zu § 27 Abs. 4, § 27 Abs. 5 und 6, § 27 Abs. 7, § 28 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Anlage Vd, § 60 Abs. 1, § 60 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz, § 60 Abs. 1a, § 60 Abs. 2 Satz 5, § 60 Abs. 2 Satz 7, zum Abschnitt „Ergänzungsbestimmungen" der Anlage V sowie zu den Mustern, zu Muster 2a, zu Muster 2b, zu Muster 2c, zu Muster 3 und Muster 4, zu Muster 6, Muster 6a und Muster 9, zu Muster 7, Muster 8, Muster 8a, Muster 9, Muster 10 und Muster 12 werden gestrichen.

b)
Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:

„§ 24 Abs. 1 Satz 3, § 27 Abs. 1 Satz 1 (Anhängerverzeichnisse)

Anhängerverzeichnisse, die vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, bleiben bis zur nächsten Befassung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 gültig."

c)
Die Übergangsvorschrift zu § 27 Abs. 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 27 Abs. 5 und 6 (Zurückziehung aus dem Verkehr)

Werden Fahrzeuge nach dem 30. September 2005 abgemeldet, für die der Fahrzeugschein vor dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt wurde, sind der Fahrzeugschein und der Fahrzeugbrief mit einem Vermerk über die Zurückziehung des Fahrzeugs aus dem Verkehr zurückzugeben."

24.
In Anlage IV wird die Angabe

„BG Dienstfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes

(Auskunft: Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)"

durch die Angabe:

„BG Dienstfahrzeuge der Bundespolizei

(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)

(noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)

BP Dienstfahrzeuge der Bundespolizei

(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)"

ersetzt.

25.
Die Anlagen I, II und IV bis VII werden aufgehoben.

26.
Anlage VIII wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.3 Satz 6 und in Nummer 2.4 Satz 4 wird jeweils die Angabe „§ 23 Abs. 5" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

b)
In Nummer 3.1.2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 5" durch die Angabe „§ 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

c)
In den Nummern 3.1.4.4, 3.2.3.3.1 und 3.2.3.3.2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 3" jeweils durch die Angabe „§ 5 Abs. 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

26a.
Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:

In Nummer 3.6 werden nach den Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben;" die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kraftfahrsachverständigengesetzes gilt entsprechend;" eingefügt.

27.
Nach Anlage XXVIII wird folgende Anlage XXIX eingefügt:

„Anlage XXIX (zu § 20 Abs. 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen

Abschnitt 1

Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger, jeweils soweit nicht unter Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 gesondert aufgeführt, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen 1)

In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter „zulässiger Gesamtmasse" die vom Hersteller angegebene „technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand" zu verstehen.

1.
Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.

Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Klasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitz-plätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.

Klasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.

2.
Klasse N: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.

Klasse N1: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.

Klasse N3: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.

Im Fall eines Zugfahrzeugs, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger bestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Masse aus der Summe der fahrfertigen Masse des Zugfahrzeugs, der Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder Zentralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls der Höchstmasse der Ladung des Zugfahrzeugs.

3.
Klasse 0: Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).

Klasse 01: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.

Klasse 02: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse 03: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.

Klasse 04: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.

Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung maßgebliche Höchstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.

4.
Geländefahrzeuge (Symbol G)

4.1.
Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:

-
mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;

-
mit mindestens einer Differenzialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet; als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 30 % überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.

Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:

-
der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

-
der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,

-
der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,

-
die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,

-
die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,

-
die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.

4.2.
Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfüllt sind:

-
Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann,

-
es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet,

-
als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.

4.3.
Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

-
Mindestens 50 % der Räder sind angetrieben;

-
es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet,

-
als Einzelfahrzeug muss das Fahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung,

und mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfüllt sind:

-
der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

-
der hintere überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

-
der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

-
die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen,

-
die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen,

-
die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.

4.4.
Belastungs- und Prüfbedingungen

4.4.1.
Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als zwei Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, d. h. mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. (Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt - davon entfallen nach der ISO-Norm 241 6-1 992 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks -, der Kraftstoffbehälter ist zu 90 % und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Systeme - außer für Wasser genutzte Systeme - sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.)

4.4.2.
Andere als die unter Nummer 4.4.1. genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Gesamtmasse beladen sein.

4.4.3.
Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 % und 30 %) erfolgt durch einfache Berechnungen. In Grenzfällen kann der technische Dienst jedoch verlangen, dass ein Fahrzeugtyp einem praktischen Fahrversuch unterzogen wird.

4.4.4.
Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unterfahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt.

4.5.
Definitionen und Skizzen der Bodenfreiheit. (Definitionen für den vorderen und hinteren Überhangwinkel und den Rampenwinkel gemäß ISO-Norm 612-1978 Nr. 6.10, 6.11 und 6.9.)

4.5.1.
Die „Bodenfreiheit zwischen den Achsen" ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse.

Bodenfreiheit zwischen den Achsen (BGBl. 2006 I S. 1075)


 
4.5.2.
Die „Bodenfreiheit unter einer Achse" ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.

Kein starres Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gegebenenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispielsweise 280/250/250.

Bodenfreiheit unter einer Achse (BGBl. 2006 I S. 1075)


 
4.6.
Kombinierte Bezeichnung

Das Symbol „G" wird mit dem Symbol „M" oder „N" kombiniert. So wird beispielsweise ein Fahrzeug der Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit N1 G bezeichnet.

5.
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder 0 zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau bzw. die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss.

5.1.
Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:

-
Tisch und Sitzgelegenheiten,

-
Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,

-
Kochgelegenheit und

-
Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.

Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.

5.2.
Beschussgeschützte Fahrzeuge: Fahrzeuge, die zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter kugelsicher gepanzert sind.

5.3.
Krankenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet sind.

5.4.
Leichenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen ausgerüstet sind.

5.5.
Wohnanhänger: siehe ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.2.1.3.

5.6.
Mobilkrane: Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment bis 400 kNm ausgerüstet sind.

5.7.
Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge im Sinne der Nummer 5 mit Ausnahme von Fahrzeugen nach den Nummern 5.1. bis 5.6.

Abschnitt 2

Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge 2)

Klasse L1e: zweirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;

Klasse L2e: dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;

Klasse L3e: Krafträder, d. h. zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

Klasse L4e: Krafträder mit Beiwagen;

Klasse L5e: dreirädrige Kraftfahrzeuge, d. h. mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

Klasse L6e: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Diese Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist;

Klasse L7e: vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht unter Klasse L6e fallen, mit einer Leermasse von bis zu 400 kg (550 kg im Falle von Fahrzeugen zur Güterbeförderung), ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, und mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW. Diese Fahrzeuge gelten als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist.

Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge:

1.
Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;

2.
durch Fußgänger geführte Fahrzeuge;

3.
Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich behinderte Personen bestimmt sind;

4.
Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind;

5.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;

6.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen;

7.
für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern (ein Vorderrad und zwei Hinterräder);

8.
Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird.

Abschnitt 3

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen 3)

1.
Klasse T: Zugmaschinen auf Rädern

Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse - bei Zugmaschinen mit umkehrbaren Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad sind umkehrbar) gilt die Achse, die mit den Reifen mit dem größten Durchmesser ausgerüstet ist, als dem Fahrer am nächsten liegende Achse -von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm.

Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine (nach ISO-Norm 789-6:1982) über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.

Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.

Klasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (T4.1: Stelzradzugmaschinen, T4.2: überbreite Zugmaschinen, T4.3: Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit).

Klasse T5: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

2.
Klasse C: Zugmaschinen auf Gleisketten

Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten angetrieben und gelenkt werden und deren Klassen Cl bis C5 analog zu den Klassen T1 bis T5 definiert sind.

3.
Klasse R: Anhänger

Klasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg beträgt.

Klasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt.

Klasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt.

Klasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg beträgt.

Ferner wird jede Klasse von Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit, für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a" oder „b" gekennzeichnet:

-
Buchstabe „a" für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h;

-
Buchstabe „b" für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

Beispiel: Bei einem Anhänger der Klasse Rb3 beträgt die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg, und er ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt.

4.
Klasse S: Gezogene auswechselbare Maschinen

Klasse S1: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt.

Klasse S2: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg beträgt.

Ferner wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der Höchstgeschwindigkeit, für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a" oder „b" gekennzeichnet:

-
Buchstabe „a" für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h,

-
Buchstabe „b" für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

Beispiel: Bei einer gezogenen auswechselbaren Maschine der Klasse Sb2 beträgt die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg, und sie ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt.

Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001 und für auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden."

---

1)
Klasseneinteilung nach Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. EG 2002 Nr. L 18 S. 1).

2)
Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61 /EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1).

3)
Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für landoder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1).

28.
Die Muster 1d, 2a bis 2c, 3, 4, 6, 7, 9 und 12 werden aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FZV-EV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV-EV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 FZV-EV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 2 Nr. 23 Buchstabe b und c und Nr. 24 sowie die Artikel 8a, 8b und 9 Nr. 2 Buchstabe b ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2218; zuletzt geändert durch Artikel 85 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Anhang 2 35. BImSchV (zu § 2 Abs. 2) Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen (vom 08.12.2007)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988 ) geändert worden ist, einhalten, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M mit einer zulässigen ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988 ) geändert worden ist, einhalten oder n) Fahrzeuge der Klasse M mit einer ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988 ) geändert worden ist, einhalten oder o) die die Anforderungen der Stufe PM 5 der ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988 ) geändert worden ist, einhalten oder p) die durch die Ausrüstung mit einem ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988 ) geändert worden ist, einhalten oder q) die durch Ausrüstung mit einem ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Artikel 75 1. BMVBuSBBG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist, wird der ...


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