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Artikel 3 - Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FZV-EV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Sechsten Ausnahmeverordnung zur StVZO


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2007 6. StVZOAusnV § 2, § 3

Die Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 werden die Angabe „§ 18 Abs. 1 StVZO" durch die Angabe „ § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt, die Wörter „einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anerkannten Art" gestrichen und die Angabe „§ 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 StVZO mit Ausnahme des Satzes 1 Halbsatz 2; § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a Halbsatz 2 StVZO und § 58 Abs. 1 Satz 3 und 4 StVZO" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 und 5 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung; § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

2.
In § 3 wird die Angabe „dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 StVZO" durch die Angabe „dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis" ersetzt.

 
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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FZV-EV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV-EV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 8a FZVNEV Änderung der Sechsten Ausnahmeverordnung zur StVZO
... Teil III, Gliederungsnummer 9232-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ...