Artikel 8 - Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FZV-EV k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2007 2. StVOuaAusnV § 1

§ 1 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar 1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „gelten als von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965) geändert worden ist, ausgenommen," durch die Wörter „sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgenommen," ersetzt.

2.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nur, wenn für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist."

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Zitierungen von Artikel 8 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 FZV-EV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV-EV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
V. v. 13.06.2013 BGBl. I S. 1609
Artikel 1 2. StVOuaAusnVÄndV2
... Vorschriften vom 28. Februar 1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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