Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 11 - Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FZV-EV k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung



Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift „c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung", die Überschriften vor den Nummern 174 bis 185 und die Nummern 174 bis 185 werden durch folgende Überschriften und Nummern 174 bis 185c ersetzt:

Lfd. Nr. TatbestandFZVRegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 „c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung   
 Mitführen und Aushändigen von Fahr-
zeugpapieren
  
174Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige
Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen
nicht ausgehändigt
§ 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§48 Nr.5
10 €
 Zulassung  
175Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die
erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaub-
nis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saison-
kennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder
nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach
dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen
Ablaufdatum auf einer Öffentlichen Straße in Betrieb
gesetzt
§ 3 Abs. 1 Satz 1
§ 4 Abs. 1
§ 9 Abs. 3 Satz 5
§ 16 Abs. 2 Satz 7
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
§ 48 Nr. 1
50 €
176Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der
Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht
geführt
§ 4 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Satz 1, 2
§48 Nr.3
40 €
177Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzei-
chen angegebenen Betriebszeitraums auf einer
Öffentlichen Straße abgestellt
§ 9 Abs. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 9
40 €
 Betriebsverbot und -beschränkungen   
178Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen,
zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beach-
tet
§ 5 Abs. 1
§ 48 Nr. 7
50 €
178aBetriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungs-
pflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahr-
zeugs nicht beachtet
§ 13 Abs. 1 Satz 5,
Abs. 4 Satz 4
§ 48 Nr. 7
40 €
179Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzei-
chen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder
angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des
vorgeschriebenen Kennzeichens
§ 10 Abs. 12, i. V. m. § 10
Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 Halb-
Satz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3,
Abs. 7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9
Satz 1 Halbsatz 1,
auch i. V. m. § 16 Abs. 5 Satz 3
§ 17 Abs. 2 Satz 4
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 1
10 €
179aFahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorge-
schriebene Kennzeichen fehlt
§ 10 Abs. 12 i. V. m. § 10
Abs. 5 Satz 1
§ 48 Nr. 1
40 €
179bFahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzei-
chen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen
versehen ist
§ 10 Abs. 12 i. V. m. § 10
Abs. 2 Satz 1
§ 48 Nr. 1
50 €
 Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlage-
pflichten, Zurückziehen aus dem
Verkehr, Verwertungsnachweis
  
180Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tat-
sächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzände-
rung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs,
Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei
Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das
Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, versto-
ßen
§ 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3
Satz 1, 3, § 14 Abs. 1 Satz 1
§ 48 Nr. 11 bis 14
15 €
180aVerwertungsnachweis nicht vorgelegt § 15 Abs. 1 Satz 1
§48 Nr. 13
15 €
181Prüfungs-, Probe-, Überführungs-
fahrten
Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine
oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote
Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht
zurückgegeben
§ 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
Satz 3, 7
§ 48 Nr. 15, 18
10 €
182Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug
verwendet
§ 16 Abs. 2 Satz 6
§ 48 Nr. 16
50 €
183Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder
Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-,
Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen
§ 16 Abs. 3 Satz 5, 6
§ 48 Nr. 6,17
25 €
 Versicherungskennzeichen  
184Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versiche-
rungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausge-
staltet ist
§ 27 Abs. 7
§ 48 Nr 1
10 €
 Ausländische Kraftfahrzeuge   
185Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung
des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitge-
führt oder nicht ausgehändigt
§ 20 Abs. 4
§ 48 Nr. 5
10 €
185aAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän-
dischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische
Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren
Anbringung geführt
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2,
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
§ 48 Nr. 19
10 €
185bAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän-
dischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebe-
ne heimische Kennzeichen nicht geführt
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
§ 48 Nr. 19
40 €
185cAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän-
dischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterschei-
dungszeichen nicht geführt
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
§ 48 Nr. 19
15 €".


2.
Nach Nummer 185c wird folgende Überschrift eingefügt:

„d)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung".

3.
Nach Nummer 187 wird folgende Nummer eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStVZORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„187aBetriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens
einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbin-
dung mit einem SP-Schild nicht beachtet
§ 29 Abs. 7 Satz 5
§ 69a Abs. 2 Nr. 15
40 €".


4.
In Nummer 198 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:

„§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8

§ 31d Abs. 1

§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2

§ 69a Abs. 3 Nr. 4".

5.
In Nummer 199 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:

„§ 31 Abs. 2 i. V. m.

§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8

§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2 § 31d Abs. 1

§ 69a Abs. 5 Nr. 3".

6.
In Nummer 210 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:

„§ 36 Abs. 2 Satz 5 § 31d Abs. 4 Satz 1

§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8".

7.
In Nummer 211 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:

„§ 31 Abs. 2 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 5 § 31d Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3".

8.
In Nummer 212 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:

„§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5

§ 31d Abs. 4 Satz 1

§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8".

9.
In Nummer 213 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:

„§ 31 Abs. 2 i. V. m.

§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 § 31d Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3".

10.
Nach Nummer 222.7 werden folgende Überschrift und folgende Nummer eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStVZORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 Arztschild  
„222aBescheinigung zur Berechtigung der Führung des
Schildes „Arzt Notfalleinsatz" nicht mitgeführt
§ 52 Abs. 6 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 5e
10 €".


11.
In Nummer 223 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:

„§ 57c Abs. 2, 5

§ 31d Abs. 3

§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b".

12.
In Nummer 224 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:

„§ 31 Abs. 2 i. V. m.

§ 57c Abs. 2, 5

§ 31d Abs. 3

§ 69a Abs. 5 Nr. 3".

13.
Die Überschrift vor Nummer 227 und die Nummern 227 und 228 werden gestrichen.

14.
In der Überschrift „d) Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr" wird die Angabe „d)" durch die Angabe „e)" ersetzt.

15.
Die Nummern 234 bis 236 werden gestrichen.

16.
Die Nummer 237 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandIntKfzVRegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
237Führerschein oder die Übersetzung des ausländi-
schen Führerscheins nicht mitgeführt oder auf Ver-
langen nicht ausgehändigt
§ 10
§ 14 Nr. 4
10 €".




 

Zitierungen von Artikel 11 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 FZV-EV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV-EV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1460
Artikel 3 FAAlkVerbotG Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), wird wie folgt geändert: 1. In ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 234 - 243 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der IntKfzV, FerReiseV und StVG (vom 01.02.2009)
... 5 Nr. 1 100 € --- *) Anm. Red.: war bis Artikel 11 V. v. vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) Buchstabe e wurde dort auch nicht angepasst, müsste ...