§
379 Abs. 1 Satz 1 der
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,
- 2.
- Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt oder
- 3.
- nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen lässt
und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen."
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1652