Die Zentralstelle für Arbeitsschutz (Zentralstelle) wurde zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
- 1.
- § 21 Abs. 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG),
- 2.
- § 115 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) beim Bundesministerium des Innern eingerichtet.
- I.
- Aufgaben
Der Zentralstelle obliegen als zuständiger Behörde nach §
21 Abs. 5
ArbSchG für den öffentlichen Dienst des Bundes vor allem die Aufgaben der Beratung und Überwachung, damit die Bestimmungen des
Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen eingehalten werden, sowie nach §
115 Abs. 3
SGB VII die Aufgabe der Prävention (§
17 Abs. 1 in Verbindung mit §
14 SGB VII) mit Ausnahme des Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften.
- II.
- Durchführung
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer I handelt die Unfallkasse des Bundes (UK-Bund) im Auftrag der Zentralstelle.
Die Aufsicht des Bundesministeriums des Innern über die UK-Bund gemäß §
21 Abs. 5
ArbSchG und gemäß §
115 Abs. 3
SGB VII wird von der Zentralstelle wahrgenommen.
- III.
- Arbeitskreis Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Zur Beratung der Zentralstelle wurde ein ständiger Arbeitskreis Arbeitsschutz und Unfallverhütung gebildet, der sich aus Vertretern der obersten Bundesbehörden, Fachleuten und Wissenschaftlern zusammensetzt.
- IV.
- Wahrnehmung
Die Aufgaben der Zentralstelle werden vom Referat Arbeitsschutz und Unfallverhütung im Bundesdienst des Bundesministeriums des Innern wahrgenommen.
Dessen Leiter oder Leiterin ist zugleich Leiter oder Leiterin der Zentralstelle.