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§ 4b - Aromenverordnung (AromV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 02.05.2006 BGBl. I S. 1127; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
Geltung ab 31.12.1981; FNA: 2125-40-27 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4b (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 4b Aromenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.10.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1996

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4b Aromenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4b AromV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AromV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1996
Artikel 1 2. AromVuaÄndV Änderung der Aromenverordnung
... 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet wird." 3. Die §§ 4a und 4b werden aufgehoben. 4. § 5a wird aufgehoben. 5. § 6 wird wie folgt ...