Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.10.2021 aufgehoben
Anlage 4 (zu § 2) Höchstmengen an bestimmten Stoffen in verzehrfertigen aromatisierten Lebensmitteln
Stoffe | Getränke mg/kg | andere Lebensmittel mg/kg | Sonderregelungen |
Chinin | 0 | 0 | 300 mg/kg in Spirituosen |
85 mg/kg in alkoholfreien Erfrischungsgetränken |
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 4 WeinRuAromVÄndV Änderung der Aromenverordnung (vom 26.10.2007) ... 3 wird folgender Satz angefügt: Satz 3 gilt nicht für den in Anlage 4 bezeichneten Stoff Cumarin; Absatz 3a bleibt unberührt." b) Nach Absatz 3 ... Zutaten, die diese Stoffe von Natur aus enthalten, beruht und 2. die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet." 2. Dem § 6 wird ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1996
Artikel 1 2. AromVuaÄndV Änderung der Aromenverordnung ... gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dessen Gehalt die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet." 2. § 4 wird wie ... 7 wird aufgehoben. 6. Die Anlagen 1 bis 3 werden aufgehoben. 7. Anlage 4 wird wie folgt neu gefasst: „Anlage 4 (zu § 2) Höchstmengen an ... 3 werden aufgehoben. 7. Anlage 4 wird wie folgt neu gefasst: „Anlage 4 (zu § 2) Höchstmengen an bestimmten Stoffen in verzehrfertigen aromatisierten ...
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