Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.10.2021 aufgehoben

Anlage 5 - Aromenverordnung (AromV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 02.05.2006 BGBl. I S. 1127; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
Geltung ab 31.12.1981; FNA: 2125-40-27 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 5 (zu § 3) Zusatzstoffe


Anlage 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1. Aromastoffe

E-NummerAromastoffe Höchstmenge mg/kg
verzehrfertiges Lebensmittel
123
 a) Ethylvanillin250
 Allylphenoxiacetat2
 α-Amylzimtaldehyd1
 Anisylaceton25
 Hydroxicitronellalinsgesamt 25, berechnet als Hydroxicitronellal
 Hydroxicitronellaldiethylacetal
 Hydroxicitronellaldimethylacetal
 6-Methylcumarin30
 Methylheptincarbonat4
 β-Naphthylmethylketon5
 2-Phenylpropionaldehyd1
 Piperonylisobutyrat3
 Propenylguaethol25
 Resorcindimethylether5
 Vanillinacetat25
 b) Ammoniumchlorid 20 000
 c) Chininhydrochlorid insgesamt 300 bei Spirituosen,
85 bei alkoholfreien Erfrischungs-
getränken, jeweils berechnet als
Chinin (einschließlich der Zusätze
nach Anlage 4)*)
 Chininsulfat

---
*)
Die Höchstmengen beziehen sich auf einen Liter.

2. Geschmacksbeeinflussende Stoffe

E-NummerStoffeHöchstmenge mg/kg
verzehrfertiges Lebensmittel
123
E640L-Alanin
L-Arginin
L-Asparaginsäure
L-Citrullin
L-Cystein
L-Cystin
Glycin
L-Histidin
L-Isoleucin
L-Leucin
L-Lysin
L-Methionin
L-Phenylalanin
L-Serin
Taurin
L-Threonin
L-Valin
sowie die Natrium- und Kaliumverbindungen und
die Hydrochloride dieser Aminosäuren
insgesamt 500 und nicht mehr
als 300 je Einzelsubstanz,
jeweils berechnet als Aminosäure
 Maltol10
 Ethylmaltol50


3.
(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen V. v. 30. Januar 2008 BGBl. I S. 132 m.W.v. 15. Februar 2008

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Frühere Fassungen von Anlage 5 Aromenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.02.2008Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
vom 30.01.2008 BGBl. I S. 132

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 5 Aromenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 AromV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AromV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AromV Zusatzstoffe (vom 15.02.2008)
... Als Zusatzstoffe werden zugelassen 1. die in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Aromastoffe zur Herstellung von Aromen, die zur Verwendung bei ... 6 aufgeführten Lebensmitteln und ihren Zutaten bestimmt sind, 2. der in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe b aufgeführte Aromastoff zur Herstellung von Lakritzwaren, 3. die ... b aufgeführte Aromastoff zur Herstellung von Lakritzwaren, 3. die in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe c aufgeführten Aromastoffe zur Herstellung von Spirituosen und alkoholfreien ... von Spirituosen und alkoholfreien Erfrischungsgetränken, 4. die in Anlage 5 Nr. 2 aufgeführten Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen, die dort aufgeführten ... 5. (aufgehoben) *) (2) Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf die in Anlage 5 jeweils festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten. Der Gehalt an Glutaminsäure ...
Anlage 6 AromV (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1) Lebensmittel, denen Aromen mit Aromastoffen nach Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe a zugesetzt werden dürfen: (vom 11.10.2008)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132
Artikel 4 2. ZZulVuaÄndV Änderung der Aromenverordnung
... bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden." 3. Anlage 5 Nr. 3 wird aufgehoben.  ...
Artikel 5 2. ZZulVuaÄndV Änderung der Diätverordnung
... ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung aufgeführten Stoffe als geschmacksbeeinflussende Stoffe für ...


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