Änderung § 4a Aromenverordnung vom 01.03.2006

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§ 4a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2006 geltenden Fassung
§ 4a n.F. (neue Fassung)
in der am 14.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1996
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a Kennzeichnung von Aromen für Endverbraucher


(Text neue Fassung)

§ 4a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Aromen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. das Wort „Aroma', eine genauere Bezeichnung oder eine Beschreibung des Aromas,

2. die Worte „für Lebensmittel' oder ein genauerer Hinweis auf das Lebensmittel, für welches das Aroma bestimmt ist.

3. bei Aromen, die aus einer Mischung von Stoffen der Anlage 1 mit anderen Stoffen bestehen, in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile

a) das Aroma gemäß Nummer 1 und

b) alle anderen Stoffe mit ihrem Namen oder ihrer EWG-Nummer,

4. das Mindesthaltbarkeitsdatum entsprechend § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung,

5. die besonderen Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung,

6. eine Gebrauchsanweisung, sofern anderenfalls das Aroma nicht sachgerecht verwendet werden kann,

7. eine Angabe zur Kennzeichnung der Partie,

8. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf den Packungen oder Behältnissen in deutscher Sprache gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein.



 



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