Änderung § 4 Aromenverordnung vom 14.10.2011

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.10.2011 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1996
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.10.2021) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Kennzeichnung von Aromen, die nicht an Endverbraucher abgegeben werden


(Text neue Fassung)

§ 4 Hinweise auf natürliche Herkunft


vorherige Änderung

(1) Aromen, die nicht zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. das Wort „Aroma', eine genauere Bezeichnung oder eine Beschreibung des Aromas.

2. die Worte „für Lebensmittel' oder ein genauerer Hinweis auf das Lebensmittel, für welches das Aroma bestimmt ist,

3. in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile

a) die Kategorien
der im Aroma enthaltenen aromatisierenden Bestandteile mit ihrer Bezeichnung nach Anlage 1 Nr. 1 bis 6,

b) alle anderen im Aroma enthaltenen Bestandteile (Zusatzstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel sowie sonstige Zutaten) mit ihrer Verkehrsbezeichnung oder ihrer EWG-Nummer,

4. die Höchstmengen der im Aroma enthaltenen Bestandteile, für die eine mengenmäßige Beschränkung bei der Herstellung von Lebensmitteln besteht, oder eine sonstige Angabe, die es dem Käufer ermöglicht, die für das betreffende Lebensmittel geltenden Beschränkungen einzuhalten,

5. eine Angabe zur Kennzeichnung der Partie,

6. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.

(2) Die Angaben nach
Absatz 1 müssen auf den Packungen und Behältnissen in deutscher Sprache gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 brauchen nur in den vor oder bei der Lieferung vorzulegenden Begleitpapieren gemacht zu werden, wenn auf den Packungen und Behältnissen an gut sichtbarer Stelle die Worte „für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel' angebracht sind.

(3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.




Aromen, die zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, und in deren Verkehrsbezeichnung der Begriff 'natürlich' verwendet wird, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Begriff 'natürlich' im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet wird.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.10.2021) 



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