Änderung § 5a Aromenverordnung vom 14.10.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.10.2011 geltenden Fassung
§ 5a n.F. (neue Fassung)
in der am 14.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1996
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.10.2021) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a Aufgabenübertragung


(Text neue Fassung)

§ 5a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in und auf Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 309 S. 1).



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.10.2021) 



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