§ 6 - Buchbindermeisterverordnung (BuchBMstrV)

V. v. 05.05.2006 BGBl. I S. 1152 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7110-3-164 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Buchbinder-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

(2) Als Situationsaufgabe sind für einen vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebenen Kundenauftragdrei unterschiedliche Maschinen einzurichten und jeweils ein Probelauf mit Musterfertigung auszuführen. Dafür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Planschneidemaschine,

2.
Falzmaschine,

3.
Buchfadenheftmaschine,

4.
Drahtheftmaschine oder Sammelhefter,

5.
Prägepresse,

6.
Rill-, Ritz- oder Stanzmaschine.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.



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