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§ 4 - Vulkaniseur- und Reifenmechanikermeisterverordnung (VulkReifMechMstrV)

V. v. 05.05.2006 BGBl. I S. 1156 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7110-3-165 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(3) Als Meisterprüfungsprojekt sind aus zwei der nachstehenden Technikbereiche

1.
Vulkanisation,

2.
Reifen und Räder,

3.
Fahrwerk

Produkte zu prüfen und zu beurteilen. Auf dieser Grundlage ist aus den gewählten Technikbereichen jeweils eine Kalkulation für eine Instandsetzung oder Erneuerung zu erstellen, die Arbeit durchzuführen und zu dokumentieren.

(4) Die Prüf-, Beurteilungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet.

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Zitierungen von § 4 VulkReifMechMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VulkReifMechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VulkReifMechMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 VulkReifMechMstrV Situationsaufgabe
... aus dem Technikbereich, der nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts nach § 4 Abs. 3 war, unter Berücksichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und ...