Änderung § 9 VulkReifMechMstrV vom 28.01.2022

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§ 9 VulkReifMechMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 9 VulkReifMechMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 53 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung


(Text alte Fassung)

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.



(heute geltende Fassung) 



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