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§ 1 - Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) (SichLVFinV)

V. v. 11.05.2006 BGBl. I S. 1172 (Nr. 24); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 23.05.2006; FNA: 7631-1-40 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1 Sicherungsvermögen



(1) Im Sicherungsfonds ist ein Sicherungsvermögen bereitzustellen. Der Umfang dieses Sicherungsvermögens soll 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller dem Sicherungsfonds angeschlossenen Versicherungsunternehmen betragen.

(2) Die Höhe des Sicherungsvermögens ist jährlich neu zu beziffern.

(3) Versicherungstechnische Netto-Rückstellungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Rückstellungen nach § 341e des Handelsgesetzbuchs ohne die Beträge, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen. Es sind die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen zugrunde zu legen, die im Jahresabschluss des Vorjahres der Beitragserhebung gemäß § 7 Abs. 1 oder, wenn nicht vorhanden, im zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ausgewiesen sind.





 

Frühere Fassungen von § 1 SichLVFinV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben)
vom 24.10.2006 BGBl. I S. 2390

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 SichLVFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SichLVFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SichLVFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SichLVFinV Beteiligung am Sicherungsvermögen (vom 07.08.2014)
... Summe der Soll-Beteiligungen aller Mitglieder dem Sicherungsvermögen gemäß § 1 Abs. 1 ...
§ 11 SichLVFinV Übergangsregelung
... Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder zu leisten; § 1 Abs. 3 und § 7 sind entsprechend anzuwenden.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben)
V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2390
Artikel 1 1. SichLVFinVÄndV
... (Leben) vom 11. Mai 2006 (BGBl. I S. 1172) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Versicherungstechnische ...