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§ 8 - Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) (SichLVFinV)

V. v. 11.05.2006 BGBl. I S. 1172 (Nr. 24); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 23.05.2006; FNA: 7631-1-40 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 8 Ergebnisse des Sicherungsfonds



Überschüsse des Sicherungsfonds werden im Folgejahr an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Ist-Beteiligungen am Ende des betreffenden Geschäftsjahres ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt spätestens einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses des Sicherungsfonds.

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