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§ 8 - Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV)

V. v. 12.05.2006 BGBl. I S. 1175 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7628-8-2 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 8 Grundlagen der Ertragswertermittlung



(1) Für das Ertragswertverfahren ist der Ertragswert der baulichen Anlage, getrennt von dem Bodenwert, nach den §§ 9 bis 12 zu ermitteln.

(2) Der Bodenwert ist nach § 15 zu ermitteln.

(3) Bodenwert und Ertragswert der baulichen Anlage ergeben vorbehaltlich § 13 den Ertragswert des Beleihungsobjekts.



 

Zitierungen von § 8 BelWertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BelWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BelWertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BelWertV Verfahren zur Ermittlung des Beleihungswerts (vom 08.10.2022)
... Zur Ermittlung des Beleihungswerts sind der Ertragswert ( §§ 8 bis 13) und der Sachwert (§§ 14 bis 17) des Beleihungsobjekts getrennt zu ermitteln; ...
§ 13 BelWertV Ermittlung des Ertragswerts in besonderen Fällen (vom 08.10.2022)
... des Ertragswerts der baulichen Anlage, so ist als Ertragswert des Beleihungsobjekts abweichend von § 8 Abs. 3 nur der Bodenwert nach Maßgabe des Satzes 4 anzusetzen. Der Bodenwert ist in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 5 PfandRÄndV Änderung der Beleihungswertermittlungsverordnung
... des Beleihungswerts (1) Zur Ermittlung des Beleihungswerts sind der Ertragswert ( §§ 8 bis 13) und der Sachwert (§§ 14 bis 17) des Beleihungsobjekts getrennt zu ermitteln; ...