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§ 16 - Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV)

V. v. 12.05.2006 BGBl. I S. 1175 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7628-8-2 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 16 Wert der baulichen Anlage



(1) 1Zur Ermittlung des Werts der baulichen Anlage sind die aus Erfahrungssätzen abzuleitenden Herstellungskosten je Raum- oder Flächeneinheit mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheit des zu bewertenden Gebäudes zu vervielfachen (Herstellungswert). 2Die angesetzten Herstellungskosten müssen regional und objektspezifisch angemessen sein. 3Wertmäßig zu berücksichtigen sind dabei insbesondere

1.
die beabsichtigte und mögliche Verwendung,

2.
der Umfang und die Raumaufteilung,

3.
die Bauweise und die für den Rohbau verwendeten Materialien,

4.
die Ausstattung und die wertbeeinflussenden Nebenanlagen.

4Die Kosten für Außenanlagen dürfen im Regelfall mit nicht mehr als 5 Prozent des Herstellungswerts angesetzt werden.

(2) 1Um eventuellen Baupreissenkungen und damit der nachhaltigen Gültigkeit der Ansätze Rechnung zu tragen, ist der nach Absatz 1 ermittelte Herstellungswert um einen Sicherheitsabschlag von mindestens 10 Prozent zu kürzen. 2Aus allen Bewertungen müssen der Ausgangswert je Raum- oder Flächeneinheit, der Sicherheitsabschlag sowie gegebenenfalls die Wertminderung wegen Alters ersichtlich sein.

(3) 1Baunebenkosten, insbesondere Kosten für Planung, Baudurchführung, behördliche Prüfungen und Genehmigungen, können nur in üblicher Höhe und soweit Berücksichtigung finden, wie ihnen eine dauernde Werterhöhung entspricht. 2Der Ansatz von Baunebenkosten ist auf bis zu 20 Prozent des nach Absatz 2 verminderten Herstellungswerts beschränkt.



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Frühere Fassungen von § 16 BelWertV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.10.2022Artikel 5 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
vom 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 BelWertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BelWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BelWertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BelWertV Verfahren zur Ermittlung des Beleihungswerts (vom 08.10.2022)
... des Beleihungswerts sind der Ertragswert (§§ 8 bis 13) und der Sachwert (§§ 14 bis 17) des Beleihungsobjekts getrennt zu ermitteln; anstelle des Sachwerts kann bei Ein- und ... baulichen Anlage errechnet sich aus dem Wert der baulichen Anlage des fertig gestellten Objekts ( § 16 ) und dem erreichten Bautenstand. Der in Ansatz gebrachte Bautenstand ist von einer von ...
§ 14 BelWertV Grundlagen der Sachwertermittlung (vom 08.10.2022)
... Sachwert des Beleihungsobjekts setzt sich aus dem Bodenwert und dem nach § 16 zu ermittelnden Wert der baulichen Anlage zusammen. Die Wertminderung wegen des Alters ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 5 PfandRÄndV Änderung der Beleihungswertermittlungsverordnung
... des Beleihungswerts sind der Ertragswert (§§ 8 bis 13) und der Sachwert (§§ 14 bis 17) des Beleihungsobjekts getrennt zu ermitteln; anstelle des Sachwerts kann bei Ein- und ... baulichen Anlage errechnet sich aus dem Wert der baulichen Anlage des fertig gestellten Objekts ( § 16 ) und dem erreichten Bautenstand. Der in Ansatz gebrachte Bautenstand ist von einer von der ... durch die Wörter „Ver- und Entsorgungsnetze" ersetzt. 10. § 16 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ...