Änderung § 15 BelWertV vom 08.10.2022

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§ 15 BelWertV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.10.2022 geltenden Fassung
§ 15 BelWertV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Bodenwert


(1) Zur Ermittlung des Bodenwerts sind Erhebungen anzustellen über

1. die örtliche Lage, die Größe und den Zuschnitt des Grundstücks,

2. die Art und das Maß der baurechtlich festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten und die tatsächliche Nutzung,

3. die Art und Beschaffenheit der Zuwegungen,

4. die wichtigsten wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Verbindungen,

(Text alte Fassung)

5. die Anschlussmöglichkeiten an Versorgungsleitungen und Kanalisation,

(Text neue Fassung)

5. die Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsnetze,

6. die noch anfallenden Erschließungsbeiträge und

7. vorhandene Richtwerte und Vergleichspreise.

(2) 1 Der Bodenwert ist nach Quadratmetern der Grundstücksfläche anzusetzen. 2 Bei der Ermittlung des Bodenwerts darf keine höherwertige Nutzung als zulässig zugrunde gelegt werden.






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