§ 18 BelWertV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.10.2022 geltenden Fassung | § 18 BelWertV n.F. (neue Fassung) in der am 08.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
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(Text alte Fassung) § 18 Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Umstände | (Text neue Fassung)§ 18 (aufgehoben) |
Sonstige nach den §§ 16 und 17 noch nicht erfasste, den Wert beeinflussende Umstände, insbesondere eine wirtschaftliche Überalterung, ein über- oder unterdurchschnittlicher Erhaltungszustand und ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der vorgesehenen Nutzung, sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen. |