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Anlage 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen (KfmVersFinAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.05.2006 BGBl. I S. 1187 (Nr. 24); aufgehoben durch § 19 V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 291
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-24 Berufliche Bildung
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Anlage 3 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen - Zeitliche Gliederung -


Anlage 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

A. Fachrichtung Versicherung


Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung,

1.3
Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,

1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2.4
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel a,

4.
Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.5
Umweltschutz,

2.1
Arbeits- und Selbstorganisation,

2.2
Datenschutz und Datensicherheit,

3.1 Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziele a bis c,

5.2
Kundenbetreuung, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 der Berufsbildpositionen

2.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,

4.
Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziel d,

5.1 Vertragsservice, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,

3.1 Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziel d,

3.2
Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,

4.
Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele e bis h, zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 der Berufsbildpositionen

1.3
Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis i,

2.4
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel b,

2.5
Kosten- und Leistungsrechnung,

2.6
Controlling,

5.1 Vertragsservice, Lernziele d und e,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,

3.3
Nachbereitung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,

5.2
Kundenbetreuung, Lernziele d und e,

zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 2 Abschnitt II A der Berufsbildposition

Schaden- und Leistungsbearbeitung

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten nach Anlage 2 Abschnitt II B der Berufsbildpositionen

1.
Kundengewinnung und Bestandsausbau,

2.
Marketing,

3.
Steuerung und Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit,

4.
Risikomanagement,

5.
Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge,

6.
Vertrieb von Versicherungsprodukten für Gewerbekunden,

7.
Optimierung von Kundenbeziehungen und Versicherungsbeständen,

8.
Schadenservice und Leistungsmanagement

zu vermitteln.

B. Fachrichtung Finanzberatung


Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung,

1.3
Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,

1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2.4
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel a,

4.
Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.5
Umweltschutz,

2.1
Arbeits- und Selbstorganisation,

2.2
Datenschutz und Datensicherheit,

3.1 Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziele a bis c,

5.2
Kundenbetreuung, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,

4.
Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziel d,

5.1 Vertragsservice, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 der Berufsbildpositionen

2.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,

3.1 Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziel d,

3.2
Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,

4.
Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele e bis h, zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.3
Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis i,

2.4
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel b,

2.5
Kosten- und Leistungsrechnung,

2.6
Controlling,

5.1 Vertragsservice, Lernziele d und e,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,

3.3
Nachbereitung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,

5.2
Kundenbetreuung, Lernziele d und e,

zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 2 Abschnitt III A der Berufsbildposition

Anlage in Finanzprodukte

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten nach Anlage 2 Abschnitt III B der Berufsbildpositionen

1.
Finanzierungsberatung von gewerblichen Kunden,

2.
Optimierung von Finanzproduktbeständen der Kunden,

3.
Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen,

4.
Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge

zu vermitteln.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen V. v. 27. Mai 2014 BGBl. I S. 690 m.W.v. 1. August 2014

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Frühere Fassungen von Anlage 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
vom 27.05.2014 BGBl. I S. 690

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 KfmVersFinAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfmVersFinAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KfmVersFinAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 8 KfmVersFinAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 3 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
V. v. 27.05.2014 BGBl. I S. 690
Artikel 1 1. KfmVersFinAusbVÄndV
... den Prozess der Antragsbearbeitung informieren . 6. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt A werden die Angaben zum Dritten ...


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