Artikel 2 - Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Luftaufsicht und die Luftfahrtdateien (LuftaufVÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Mai 2006 LuftVO § 5a

Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 132 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a wie folgt gefasst:

„§ 5a Startverbote, Übermittlung an ausländische Stellen".

2.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 5a Startverbote, Übermittlung an ausländische Stellen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter und das Satzzeichen „und anschließend entsprechend seiner Bewertung zu verfahren." werden ersetzt durch die Satzzeichen und Wörter „. Dessen Bewertung ist bei der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der getroffenen Maßnahme zu berücksichtigen. Wirkt sich der Mangel auf die Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses aus, so ist das Startverbot erst aufzuheben, wenn der Betreiber die Genehmigung für diesen Flug von allen Staaten erhalten hat, deren Gebiet überflogen wird, und dies gegenüber der für die Luftaufsicht zuständigen Stelle bestätigt. Der für die Aufsicht über den Flugbetrieb eines Luftfahrzeugs nach Satz 1 zuständige Staat soll außerdem unterrichtet werden, wenn die luftaufsichtliche Untersuchung eines solchen Luftfahrzeugs zu Bedenken im Hinblick auf dessen Verkehrssicherheit Anlass gegeben hat, ohne dass bereits eine Maßnahme nach § 29 Abs. 3 Satz 5 und 6 oder Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes getroffen wurde. Zwischenstaatliche Luftverkehrsabkommen bleiben unberührt."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Verhängung eines Startverbots aufgrund von Sicherheitsmängeln für ein gewerblich genutztes Luftfahrzeug oder ein Luftfahrzeug mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 5 700 Kilogramm ist von den für die Luftaufsicht nach § 29 Abs. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes zuständigen Stellen unverzüglich dem Luftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, soweit das Luftfahrt-Bundesamt nicht selber gehandelt hat. Dies gilt auch, wenn die für die Luftaufsicht zuständige Stelle dem Halter oder der Besatzung eines Luftfahrzeugs aufgibt, vor dem Start Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit zu treffen. Wenn die diese Maßnahmen begründenden Sicherheitsmängel ein Luftfahrzeug nach Satz 1 betreffen, das nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert ist, unterrichtet das Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich alle für die Luftverkehrssicherheit zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die getroffenen Maßnahmen und die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung. Die Übermittlung der Daten, auf die sich die Entscheidung stützt, richtet sich nach § 29 Abs. 5 und 6 des Luftverkehrsgesetzes."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Luftaufsicht und die Luftfahrtdateien

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 LuftaufVÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftaufVÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 1 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2006 (BGBl. I S. 1223), wird wie folgt geändert: 1. Die ...


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