Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton (MedienGBildTonAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.2006 BGBl. I S. 1271 (Nr. 26); aufgehoben durch § 20 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 300
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-27 Berufliche Bildung
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§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 11 ändert mWv. 1. August 2006 MediengestAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton vom 29. Januar 1996 (BGBl. I S. 133) außer Kraft.



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