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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton (MedienGBildTonAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.2006 BGBl. I S. 1271 (Nr. 26); aufgehoben durch § 20 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 300
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-27 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton



Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
in den Monaten
1-1819-36
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen von Arbeits-
abläufen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
a) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie
Regelungen zum Datenschutz, Medien- und Lizenz-
recht beachten
b) mit den an der Produktion Beteiligten kommunizieren,
insbesondere
aa) Informationen mündlich und schriftlich einholen,
auswählen und weitergeben
bb) Kommunikationseinrichtungen nutzen
cc) technische und betriebliche Fachsprache, auch in
Englisch, anwenden
c) Reihenfolge der Arbeitsschritte und Zeitplan für den
eigenen Arbeitsbereich festlegen; Geräte und Ver-
brauchsmaterialien termingerecht bereitstellen
d) Anwendungssoftware, insbesondere Text-, Organisa-
tions- und Planungssoftware sowie Redaktions- und
Kontentmanagementsysteme, einsetzen
e) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufs-
bezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten
und anwenden
f) Projektablauf dokumentieren
18 
6Einrichten und Prüfen von
medienspezifischen
Produktionssystemen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
a) Blockschaltbilder und Anschlusspläne lesen sowie
Skizzen anfertigen
b) Software- und Geräteanleitungen, auch in Englisch,
nutzen
c) Geräte entsprechend den Produktionsanforderungen
unter Berücksichtigung von arbeitsmedizinischen und
ergonomischen Bestimmungen zusammenstellen, ein-
richten und auf Funktionsfähigkeit prüfen
d) Stromversorgung herstellen, Sicherheitsvorschriften
beim Arbeiten an und mit elektrischen Betriebsmitteln
und Anlagen beachten
e) Produktionssysteme einrichten, insbesondere
aa) Software zusammenstellen und laden
bb) Software konfigurieren und Bedienoberflächen
einrichten
cc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
f) Geräte nach Schaltungsunterlagen unter Beachtung
der elektromagnetischen Verträglichkeit verbinden so-
wie an interne und externe Netze anschließen
g) Übertragungseinrichtungen, einschließlich drahtloser
Übertragungseinrichtungen, aufbauen, einrichten und
bedienen
h) Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und be-
dienen, Konfigurationsdaten abstimmen
i) Signale durch Sicht- und Hörprüfung sowie mit Be-
triebsmesseinrichtungen prüfen
j) Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen, Fehler
in Geräten und Anlagenteilen eingrenzen und behe-
ben; Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten,
Havariekonzepte entwickeln und anwenden
k) Geräte und Einrichtungen abbauen, pflegen und Ein-
satzbereitschaft sicherstellen
30 
7 Herstellen von Bild-
und Tonaufnahmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
a) beleuchtungstechnische Geräte aufbauen und bedie-
nen
b) Aufnahme- und Regiegeräte bedienen
c) Kameras abgleichen und aussteuern
d) Beschallungsanlagen einschließlich Effektgeräte auf-
bauen und bedienen
e) Ton aussteuern sowie Ton angeln
18 
Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen
Gesichtspunkten aufnehmen, insbesondere
f) Kamerastandorte, -bewegungen und Bildausschnitte
festlegen
g) unterschiedliche Situationen ausleuchten
h) Mikrofone für unterschiedliche Situationen auswählen
und positionieren
i) Sicherheitsvorschriften für Produktionen mit temporä-
ren Aufbauten und mit Publikum einhalten
 20
8Prüfen, Aufbereiten und
Verwalten von Bild-
und Tonmaterial
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
a) Bild- und Tonmaterial prüfen, abhören, sichten, ord-
nen und verwalten
b) Bild- und Tonmaterial sowie Medienbegleitdaten
erstellen und übertragen, Norm- und Formatwandlun-
gen durchführen
c) Speicherumgebungen administrieren und Medien-
begleitdaten, insbesondere Angaben zu Urheber- und
Persönlichkeitsrechten, verwalten
d) Bild- und Tonmaterial in Archiven und Datenbanken
recherchieren
12 
9Bearbeiten von Bild-
und Tonmaterial
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen
Gesichtspunkten bearbeiten, insbesondere
a) Material unter Beachtung von Rechtsvorschriften aus-
wählen und bereitstellen
b) montieren und unter Einsatz von Grafikelementen,
Schriften, Animationen, Effekten, Geräuschen und
Musik nachbearbeiten
c) Sprachaufnahmen und Tonmischungen durchführen
d) Tonproduktionen bearbeiten
 20
10Durchführen von
Medienproduktionen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
a) Produktionen unter Live-Bedingungen entsprechend
der Ablaufpläne im Produktionsteam abstimmen und
koordinieren
b) Kamerabilder und Zuspielungen, einschließlich Effek-
te, Schriften, Bildübergänge und Tricks, unter Ein-
beziehung der Kameraführung nach redaktionellen
und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und
einsetzen
c) Tonproduktionen, Musik und Live-Bestandteile, ein-
schließlich Effekte, nach redaktionellen und gestalteri-
schen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen
d) Produktionen für verschiedene Verbreitungswege auf-
bereiten, verwalten und bereitstellen, Ablaufsteue-
rungssysteme einsetzen
 12
11Zusammenarbeiten im
Produktions- und
Redaktionsteam;
Projektmanagement
im Einsatzgebiet
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
a) vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten und
ausarbeiten sowie Produktionsunterlagen nach redak-
tionellen, produktionstechnischen, medienspezifi-
schen und gestalterischen Gesichtspunkten für den
jeweiligen Einsatzbereich erstellen
b) Informationen zur Vorbereitung von Bild- und Tonpro-
dukten recherchieren, auswerten und bewerten
c) Programmmitarbeiter und Kunden bei der Umsetzung
von gestalterischen Konzepten unterstützen und
beraten
d) Produktionsablauf nach inhaltlichen, gestalterischen
und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit den Betei-
ligten abstimmen, insbesondere
aa) redaktionelle und mediale Konzepte erfassen
sowie mit Kunden und den Projektbeteiligten hin-
sichtlich Intention und Wirkung besprechen
bb) Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken unter Be-
achtung redaktioneller Vorgaben sowie von Ter-
minen und Kosten abstimmen
cc) Lösungsvarianten aufzeigen, Aufwand und Kos-
ten ermitteln und vergleichen
e) Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicher-
heit der Produkte und Prozesse beachten sowie Ur-
sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systema-
tisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Abrechnungsdaten erstellen, Leistungen abrechnen,
Nachkalkulation durchführen
h) Arbeitsbeziehungen im Produktionsteam organisie-
ren; das Team in der Zusammenarbeit motivieren;
Konflikte im Team lösen
i) eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizie-
rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche
Lerntechniken anwenden
 26




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