Auf Grund des §
330 Abs. 1 und 3 des
Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 69 Nr. 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) sowie Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom
8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 64 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d sowie Abschnitt III Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und Abschnitt IV der Anlage zu §
29 sind erstmals auf den Jahresabschluss und den Konzernabschluss sowie den Lagebericht und Konzernlagebericht für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen."
- 2.
- Die Anlage zu § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt II Nr. 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Versicherungszweig nach den Bestimmungen dieser Anlage liegt vor, wenn nach §
4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §
5 Abs. 1, §
6 Satz 1 Nr. 3 der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zwingend eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzureichen ist."
- b)
- In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c sowie in Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Abkürzung „BerVersV" jeweils durch das Wort „Versicherungsberichterstattungs-Verordnung" ersetzt.
- c)
- In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Versicherungsarten und -unterarten im Sinne der BerVersV" durch die Wörter „Versicherungszweige, -arten und -unterarten im Sinne der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung" ersetzt.
- d)
- In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe d eingefügt:
- „d)
- Sonstige Sachversicherung,".
- e)
- In Abschnitt III Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eine Versicherungsart und -unterart" durch die Wörter „Versicherungszweige, -arten und -unterarten" ersetzt.
- f)
- Es wird folgender neuer Abschnitt IV angefügt:
„Abschnitt IV Übergangsregelungen
Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 und 2 gilt abweichend von Nr. 2 Abs. 1 auch für einen Versicherungszweig im Sinn der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), für den freiwillig gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen für Zwecke der Schwankungsrückstellung nach Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 aufgestellt werden."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Juni 2006.