Der Ausbildungsberuf zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) wird
- 1.
- nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28, Müller, der Anlage B der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.