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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) (MüllerAusbV k.a.Abk.)

V. v. 01.06.2006 BGBl. I S. 1285 (Nr. 26); aufgehoben durch § 23 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-22 Berufliche Bildung
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§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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