(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens vier Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen können, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Anlagen, Maschinen, Geräte und Einrichtungen warten und instand halten und
- 2.
- Rohstoffe beproben, untersuchen, bewerten, reinigen und einlagern.
(4) In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- Rohstoffe,
- 2.
- qualitätssichernde Maßnahmen,
- 3.
- Warten und Instandhalten sowie
- 4.
- Prozesssteuerung.
(5) Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, deren Dokumentation, das Fachgespräch und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Verfahrensschritte darstellen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, fachbezogene Berechnungen durchführen, Funktionsweisen von Anlagen und Maschinen beschreiben, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene sowie zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchführen sowie seine Vorgehensweise begründen kann.