Artikel 3 - Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 (RentenWWgG 2006 k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juni 2006 SGB VI § 255f

(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 255f die Jahreszahl „2005" durch die Jahreszahl „2007" ersetzt.

2.
§ 255f wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Jahreszahl „2005" durch die Jahreszahl „2007" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 2 werden jeweils die Jahreszahl "2005" durch die Jahreszahl „2007" und die Jahreszahl „2003" durch die Jahreszahl „2005" ersetzt.

d)
Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 RentenWWgG 2006 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentenWWgG 2006 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Artikel 11 HBeglG 2006 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 (BGBl. I S. 1304), wird wie folgt geändert: 1. ...


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