Änderung § 8 ZVsG vom 01.01.2020

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§ 8 ZVsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 8 ZVsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Abrechnung der Aufwendungen


(1) Aufwendung zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung Bund im Sinne des § 15 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist der aus persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Zugehörigkeit zum Pensionsstatut errechnete Monatsteilbetrag der Rente, der aufgrund der Gleichstellung der Ansprüche oder Anwartschaften zu zahlen ist.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Aufwendungen fest. § 15 Abs. 2 und 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(3) Auf die jährlichen Erstattungsbeträge leistet der Bund jeweils zum Postzahltermin monatliche Vorschüsse. Das Bundesversicherungsamt setzt die Vorschüsse fest.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt die Aufwendungen fest. § 15 Abs. 2 und 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(3) Auf die jährlichen Erstattungsbeträge leistet der Bund jeweils zum Postzahltermin monatliche Vorschüsse. Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Vorschüsse fest.




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