Artikel 01 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (SozEntschRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 01 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 01 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 1991 BVG § 84a

§ 84a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 84a Leistungshöhe für Berechtigte im Beitrittsgebiet

Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten vom 1. Januar 1991 an Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben; dies gilt auch vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991 an, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet haben."

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Zitierungen von Artikel 01 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 01 SozEntschRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozEntschRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 1 SozEntschRÄndG Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 01 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 84a ...
Artikel 9 SozEntschRÄndG Inkrafttreten
... nicht in den folgenden Absätzen etwas Abweichendes bestimmt wird. (1a) Artikel 01 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. ...


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