§
11 des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom
25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Erwerbsfähigkeit" die Wörter „oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art" eingefügt.
- 2.
- In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Buchstabe a" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a" ersetzt.
- 3.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 entfällt mit Beginn einer Rente wegen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem erstmals eine dieser Leistungen ohne Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden kann."
- 4.
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Erwerbsfähigkeit" die Wörter „oder ähnlichen Leistungen öffentlich-rechtlicher Art" eingefügt.
- b)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b entfällt mit Beginn einer Rente wegen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem eine dieser Leistungen ohne Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden kann."
- 5.
- Absatz 5a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 entfällt zum 28. Februar 2002."