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Artikel 8 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (SozEntschRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung der Sonderversorgungsleistungsverordnung


Artikel 8 ändert mWv. 23. Juni 2006 SVersLV § 2, § 3, § 8a (neu), § 10

Die Sonderversorgungsleistungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2366), geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Einkommensanrechnung

(1) Einkommen von Versorgungsempfängern wird auf Versorgungsleistungen angerechnet.

(2) Einkommen sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen im Sinne der §§ 14, 15, 18a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Erwerbseinkommen) sowie Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 4 und 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und damit vergleichbares Erwerbsersatzeinkommen im Beitrittsgebiet. § 18a Abs. 3 Satz 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Außer Betracht bleiben Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch."

2.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 8" durch die Angabe „§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 8" ersetzt.

b)
Satz 5 wird aufgehoben.

3.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Leistungen öffentlich-rechtlicher Art

Den Renten wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne der §§ 6 bis 8 stehen ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art gleich."

4.
§ 10 wird aufgehoben.