Eingangsformel - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung (15. RHmVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.06.2006 BGBl. I S. 1311 (Nr. 27); Geltung ab 23.06.2006
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Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

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des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

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des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und des § 70 Abs. 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

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des § 13 Abs. 5 in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft und Technologie:

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Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/ 362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 219 S. 29).



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