Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung (AbfVerbrGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 20.10.2005 BGBl. I S. 3010, 2006 I 1313
Geltung ab 27.10.2005, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 1 Änderung des Abfallverbringungsgesetzes



Das Abfallverbringungsgesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Abs. 3 werden die Wörter „im Benehmen mit dem Solidarfonds nach § 8" gestrichen und folgender Satz angefügt:

„Das jeweilige Land trägt die Kosten für die Rückführung der Abfälle und deren schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung, abzüglich der von Verursachern und sonstigen erstattungspflichtigen Dritten gegenüber der nach Absatz 1 Satz 4 bis 7 zuständigen Behörde erstatteten Kosten."

2.
In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „und ihrer Pflicht zur Beteiligung an dem Solidarfonds gemäß § 8 Abs. 1 Satz 6 nachgekommen ist" gestrichen.

3.
§ 8 wird aufgehoben.

4.
In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Solidarfonds Abfallrückführung nach § 8," gestrichen.



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