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Änderung § 3 WOSprAuG vom 28.01.2022

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§ 3 WOSprAuG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 3 WOSprAuG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Wahlausschreiben


(1) 1 Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. 2 Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl des Sprecherausschusses eingeleitet. 3 Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Sprecherausschusses abläuft.

(2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben enthalten:

1. das Datum seines Erlasses;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen;

3. daß nur leitende Angestellte wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind und daß Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4 Abs. 1) nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

(Text neue Fassung)

2. die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Absatz 4 Satz 3 und 4) wo und wie von der Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann;

3. daß nur leitende Angestellte wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind und daß Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4 Abs. 1) nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 40 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben;

4. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Sprecherausschusses (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes);

5. die Mindestzahl von leitenden Angestellten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß (§ 6 Abs. 4 des Gesetzes);

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6. daß Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens (§ 5 Abs. 1) beim Wahlvorstand, wenn mehrere Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen sind, in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;



6. daß Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens (§ 5 Abs. 1) beim Wahlvorstand, wenn mehrere Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen sind, in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 40 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben;

7. daß die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 6) eingereicht sind;

8. die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe aushängen;

9. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe;

vorherige Änderung nächste Änderung

10. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes, für die schriftliche Stimmabgabe 23 Abs. 2) beschlossen ist;



10. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 23 Absatz 3 beschlossen ist;

11. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands).

(3) Der Wahlvorstand soll im Wahlausschreiben darauf hinweisen, daß bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen die Geschlechter nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 des Gesetzes berücksichtigt werden sollen.

vorherige Änderung

(4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den leitenden Angestellten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.



(4) 1 Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den leitenden Angestellten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. 2 Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. 3 § 2 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. 4 Ergänzend hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben den Personen nach § 23 Absatz 2 postalisch oder elektronisch zu übermitteln; der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.