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Änderung § 11 WOSprAuG vom 28.01.2022

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§ 11 WOSprAuG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 11 WOSprAuG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Wahlvorgang


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. 2 Für die Aufnahme der Wahlumschläge sind eine oder mehrere Wahlurnen zu verwenden. 3 Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. 4 Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen werden können, ohne daß die Wahlurnen geöffnet werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen kann. 2 Für die Aufnahme der Stimmzettel sind eine oder mehrere Wahlurnen zu verwenden. 3 Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. 4 Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können, ohne daß die Wahlurnen geöffnet werden.

(2) Während des Zeitraums der Stimmabgabe müssen immer mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2 Satz 2), genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers.

vorherige Änderung

(3) 1 Der Wähler händigt den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstands aus, wobei er seinen Namen angibt. 2 Der Wahlumschlag ist in Gegenwart des Wählers in die Wahlurne einzuwerfen, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.

(4) Nach Abschluß der Stimmabgabe sind die Wahlurnen zu versiegeln, wenn die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird.



(3) Der Wähler gibt seinen Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.

(4) 1 Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. 2 Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. 3 Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. 4 Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wähler.

(5)
Nach Abschluß der Stimmabgabe sind die Wahlurnen zu versiegeln, wenn die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird.