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Änderung § 14 WOSprAuG vom 28.01.2022

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§ 14 WOSprAuG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 14 WOSprAuG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Wahlniederschrift


(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:

(Text alte Fassung)

1. die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;

(Text neue Fassung)

1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;

2. die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen;

3. die berechneten Höchstzahlen;

4. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;

5. die Zahl der ungültigen Stimmen;

6. die Namen der in den Sprecherausschuß gewählten Bewerber;

7. gegebenenfalls besondere während der Wahl des Sprecherausschusses eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.