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Änderung § 18 WOSprAuG vom 28.01.2022

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§ 18 WOSprAuG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 18 WOSprAuG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Stimmabgabe


(1) Ist für die Wahl nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, kann der Wähler seine Stimme nur für solche Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind.

(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber unter Angabe von Familienname und Vorname in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle; er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen sind. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 sowie die §§ 11 und 12 Abs. 1 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise, dass seine Stimme nicht erkennbar ist; er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen sind. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 sowie die §§ 11 und 12 Abs. 1 gelten entsprechend.


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