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Änderung § 30 Außenwirtschaftsgesetz vom 04.08.2011

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§ 30 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 30 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Genehmigungen


(Text neue Fassung)

§ 30 Verwaltungsakte


vorherige Änderung

(1) Genehmigungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigungen sind nicht übertragbar, wenn in ihnen nicht etwas anderes bestimmt wird.

(2) Die Genehmigung, die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung, die Rücknahme und der Widerruf einer Genehmigung bedürfen der Schriftform.



(1) Verwaltungsakte können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Verwaltungsakte sind nicht übertragbar, wenn in ihnen nicht etwas anderes bestimmt wird.

(2) (aufgehoben)

(Textabschnitt unverändert)

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.




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