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Synopse aller Änderungen des Außenwirtschaftsgesetz am 24.04.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. April 2009 durch Artikel 1 des 13. AWGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AWG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.04.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 24.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.04.2009 BGBl. I S. 770

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Rechtsgeschäfte und Handlungen
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       § 1 Grundsatz
       § 2 Art und Ausmaß von Beschränkungen und Handlungspflichten
       § 3 Erteilung von Genehmigungen
       § 4 Begriffsbestimmungen
       § 4a Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
       § 4b Rechtsgeschäfte für Rechnung Gebietsfremder
       § 4c Rechtsgeschäfte für Rechnung Gebietsansässiger
    Zweiter Abschnitt Allgemeine Beschränkungsmöglichkeiten
       § 5 Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen
       § 6 Abwehr schädigender Einwirkungen aus fremden Wirtschaftsgebieten
       § 6a (weggefallen)
       § 7 Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen
    Dritter Abschnitt Warenverkehr
       § 8 Warenausfuhr
       § 9 Ausfuhrverträge
       § 10 Wareneinfuhr
       § 10a (weggefallen)
       § 11 Lieferfristen bei der genehmigungsfreien Einfuhr
       § 12 Genehmigungsbedürftige Einfuhr
       § 13 Verwendungsbeschränkungen bei der Wareneinfuhr
       § 14 Sicherung der Einfuhr lebenswichtiger Waren
    Vierter Abschnitt Dienstleistungsverkehr
       § 15 Aktive Lohnveredelung
       § 16 Herstellungs- und Vertriebsrechte
       § 17 Audiovisuelle Werke
       § 18 Seeschifffahrt
       § 19 Luftfahrt
       § 20 Binnenschifffahrt
       § 21 Schadensversicherungen
    Fünfter Abschnitt Kapitalverkehr
       § 22 (weggefallen)
       § 23 (weggefallen)
    Sechster Abschnitt Gold
       § 24 (weggefallen)
Zweiter Teil Ergänzende Vorschriften
    § 25 Deutsche Bundesbank
    § 26 Verfahrens- und Meldevorschriften
    § 26a Besondere Meldepflichten
    § 27 Erlass von Rechtsverordnungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 28 Genehmigungsstellen
(Text neue Fassung)

    § 28 Erlass von Verwaltungsakten
    § 28a (weggefallen)
    § 29 Weisungsbefugnis
    § 30 Genehmigungen
    § 31 Rechtsunwirksamkeit
    § 32 Urteil und Zwangsvollstreckung
Dritter Teil Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften
    § 33 Ordnungswidrigkeiten
    § 34 Straftaten
    § 35 Auslandstaten Deutscher
    § 36 Einziehung und Erweiterter Verfall
    § 37 Befugnisse der Zollbehörden
    § 38 Straf- und Bußgeldverfahren
    §§ 39 bis 43 (weggefallen)
    § 44 Allgemeine Auskunftspflicht
    § 45 Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
    § 45a (weggefallen)
    § 45b Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren
    § 46 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
    § 46a Kosten
Vierter Teil Schlussvorschriften
    § 47 Aufhebung von Vorschriften
    § 48 (Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften)
    § 49 (weggefallen)
    § 50 Überleitungsvorschrift
    § 51 (weggefallen)
    § 52 (Inkrafttreten)
    Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz Einfuhrliste*)

§ 4 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Wirtschaftsgebiet:

der Geltungsbereich dieses Gesetzes;

die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg gelten als Teil des Wirtschaftsgebiets;

2. fremde Wirtschaftsgebiete:

alle Gebiete außerhalb des Wirtschaftsgebiets;

für das Verbringen von Sachen und Elektrizität gilt das Gebiet von Büsingen als Teil fremder Wirtschaftsgebiete;

3. Gemeinschaftsgebiet:

das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1);

4. Drittländer:

alle Gebiete außerhalb des Gemeinschaftsgebiets;

5. Gebietsansässige:

natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet, juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet; Zweigniederlassungen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als Gebietsansässige, wenn sie hier ihre Leitung haben und für sie eine gesonderte Buchführung besteht; Betriebsstätten Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als Gebietsansässige, wenn sie hier ihre Verwaltung haben;

6. Gemeinschaftsansässige:

in den Europäischen Gemeinschaften ansässige Personen nach Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

7. Gebietsfremde:

natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten, juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in fremden Wirtschaftsgebieten; Zweigniederlassungen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten gelten als Gebietsfremde, wenn sie dort ihre Leitung haben und für sie eine gesonderte Buchführung besteht; Betriebsstätten Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten gelten als Gebietsfremde, wenn sie dort ihre Verwaltung haben;

8. Gemeinschaftsfremde:

alle anderen Personen als Gemeinschaftsansässige.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind ferner

1. Auslandswerte:

unbewegliche Vermögenswerte in fremden Wirtschaftsgebieten; Forderungen in Euro gegen Gebietsfremde; auf andere Währung lautende Zahlungsmittel, Forderungen und Wertpapiere;

2. Waren:

bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, und Elektrizität; ausgenommen sind Wertpapiere und Zahlungsmittel;

3. Güter:

Waren, einschließlich Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Technologie; Technologie erfasst auch Unterlagen zur Fertigung von Waren einschließlich solcher Unterlagen, die nur die Fertigung von Teilen dieser Waren ermöglichen;

4. Ausfuhr:

das Verbringen von Sachen, Gütern und Elektrizität aus dem Wirtschaftsgebiet nach fremden Wirtschaftsgebieten einschließlich der nicht gegenständlichen Übermittlung von Datenverarbeitungsprogrammen und Technologie durch Daten- oder Nachrichtenübertragungstechnik, soweit in einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist;

5. Verbringung:

Ausfuhr aus dem Wirtschaftsgebiet in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

6. Einfuhr:

das Verbringen von Sachen oder Elektrizität aus fremden Wirtschaftsgebieten in das Wirtschaftsgebiet, soweit in diesem Gesetz, in einer Anlage zu diesem Gesetz oder in einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist; wenn Sachen oder Elektrizität aus Drittländern in eine Freizone verbracht oder in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt werden, liegt eine Einfuhr erst vor, wenn diese in der Freizone gebraucht, verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;

7. Durchfuhr:

die Beförderung von Sachen aus fremden Wirtschaftsgebieten durch das Wirtschaftsgebiet, ohne dass die Sachen im Wirtschaftsgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen, soweit in einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist; als Durchfuhr gilt auch die Beförderung von Sachen des zollrechtlich freien Verkehrs aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch das Wirtschaftsgebiet;

8. Gold:

Feingold und Legierungsgold in Form von Barren oder Halbmaterial sowie außer Kurs gesetzte oder nicht mehr kursfähige Goldmünzen ohne anerkannten Sammlerwert;

9. Wertpapiere:

alle Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz) vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 171); als Wertpapiere gelten auch Anteile an einem Wertpapiersammelbestand oder an einer Sammelschuldbuchforderung; Rechte auf Lieferung oder Zuteilung von Wertpapieren stehen den Wertpapieren gleich;

10. inländische Wertpapiere:

Wertpapiere, die ein Gebietsansässiger oder vor dem 9. Mai 1945 eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 ausgestellt hat;

11. ausländische Wertpapiere:

vorherige Änderung nächste Änderung

Wertpapiere, die ein Gebietsfremder ausgestellt hat, soweit sie nicht nach Nummer 8 inländische Wertpapiere sind.



Wertpapiere, die ein Gebietsfremder ausgestellt hat, soweit sie nicht nach Nummer 10 inländische Wertpapiere sind.

§ 4a Zweigniederlassungen und Betriebsstätten


(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten

1. gebietsansässige Zweigniederlassungen und Betriebsstätten Gebietsfremder sowie gebietsfremde Zweigniederlassungen und Betriebsstätten Gebietsansässiger als rechtlich selbständig; mehrere gebietsansässige Zweigniederlassungen und Betriebsstätten desselben Gebietsfremden gelten als ein Gebietsansässiger,

2. Handlungen, die von oder gegenüber solchen Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten vorgenommen werden, als Rechtsgeschäfte, soweit solche Handlungen im Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften Rechtsgeschäfte wären.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund einer in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung ergehen, können vorschreiben, dass



(2) Rechtsverordnungen oder vollziehbare Anordnungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1, die auf Grund einer in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung ergehen, können vorschreiben, dass

1. gebietsansässige Zweigniederlassungen und Betriebsstätten desselben Gebietsfremden abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 jeweils für sich als Gebietsansässige,

2. mehrere gebietsfremde Zweigniederlassungen und Betriebsstätten desselben Gebietsansässigen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 als ein Gebietsfremder,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht als Gebietsansässige oder Gebietsfremde



3. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 7 nicht als Gebietsansässige oder Gebietsfremde,

4. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 6 und 8 nicht als Gemeinschaftsansässige oder Gemeinschaftsfremde


gelten, soweit dies erforderlich ist, um den in der Ermächtigung bestimmten Zweck zu erreichen.



§ 7 Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen


(1) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr können beschränkt werden, um

1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten oder

3. zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden.



2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten,

3. zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden oder

4. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Artikel 46 und 58 Abs. 1 des EG-Vertrags zu gewährleisten.


(2) Nach Absatz 1 können insbesondere beschränkt werden

1. die Ausfuhr oder Durchfuhr von

a) Waffen, Munition und Kriegsgerät,

b) Gegenständen, die bei der Entwicklung, Erzeugung oder dem Einsatz von Waffen, Munition und Kriegsgerät nützlich sind, oder

c) Konstruktionszeichnungen und sonstigen Fertigungsunterlagen für die in Buchstaben a und b bezeichneten Gegenstände,

vor allem wenn die Beschränkung der Durchführung einer in internationaler Zusammenarbeit vereinbarten Ausfuhrkontrolle dient;

2. die Ausfuhr von Gegenständen, die zur Durchführung militärischer Aktionen bestimmt sind;

3. die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät;

4. Rechtsgeschäfte über gewerbliche Schutzrechte, Erfindungen, Herstellungsverfahren und Erfahrungen in Bezug auf die in Nummer 1 bezeichneten Waren und sonstigen Gegenstände;

5. Rechtsgeschäfte über den Erwerb gebietsansässiger Unternehmen, die

- Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter herstellen oder entwickeln oder

- Kryptosysteme herstellen, die für eine Übertragung staatlicher Verschlusssachen von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit Zustimmung des Unternehmens zugelassen sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

oder Rechtsgeschäfte über den Erwerb von Anteilen an solchen Unternehmen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten; dies gilt insbesondere dann, wenn infolge des Erwerbs die sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder die militärische Sicherheitsvorsorge gefährdet sind.



oder Rechtsgeschäfte über den Erwerb von Anteilen an solchen Unternehmen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten; dies gilt insbesondere dann, wenn infolge des Erwerbs die sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder die militärische Sicherheitsvorsorge gefährdet sind;

6. Rechtsgeschäfte über den Erwerb gebietsansässiger Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch einen gemeinschaftsfremden Erwerber, wenn infolge des Erwerbs die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gemäß Absatz 1 Nr. 4 gefährdet ist; dies setzt voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gemeinschaftsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) stehen gemeinschaftsansässigen Erwerbern gleich.


(3) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können auch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher in fremden Wirtschaftsgebieten beschränkt werden, die sich auf Waren und sonstige Gegenstände nach Absatz 2 Nr. 1 einschließlich ihrer Entwicklung und Herstellung beziehen, wenn der Deutsche

1. Inhaber eines Personaldokumentes der Bundesrepublik Deutschland ist oder

2. verpflichtet wäre, einen Personalausweis zu besitzen, falls er eine Wohnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hätte.

Dies gilt vor allem, wenn die Beschränkung der in internationaler Zusammenarbeit vereinbarten Verhinderung der Verbreitung von Waren und sonstigen Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 1 dient.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 28 Genehmigungsstellen




§ 28 Erlass von Verwaltungsakten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Erteilung von Genehmigungen auf Grund dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig.



(1) Für den Erlass von Verwaltungsakten und die Entgegennahme von Meldungen auf Grund dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig.

(2) Ausschließlich zuständig sind

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Deutsche Bundesbank im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs sowie des Verkehrs mit Auslandswerten und Gold nach den § 2 Abs. 2, §§ 5 bis 7;

2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 5. Im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Spiegelstrich ist darüber hinaus das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen.



1. die Deutsche Bundesbank im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs sowie des Verkehrs mit Auslandswerten und Gold nach den § 2 Abs. 2, §§ 5 bis 7, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist;

2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 5. Im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Spiegelstrich ist darüber hinaus das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen;

3. im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 6 das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie; im Falle der Untersagung oder des Erlasses von Anordnungen in Bezug auf einen Erwerb im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6 entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Zustimmung der Bundesregierung.


(2a) Für den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Rohtabak und für Flachs und Hanf ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausschließlich zuständig.

(2b) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 mit anderen als den in Absatz 2a genannten Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft und mit Erzeugnissen, für die in Ergänzung oder Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen der in § 26 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art getroffen worden sind, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als ausschließlich zuständig zu bestimmen. § 27 ist nicht anzuwenden.

(3) Soweit für die Erteilung von Genehmigungen in bestimmten Bereichen des Außenwirtschaftsverkehrs eine zentrale Bearbeitung erforderlich ist, kann durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 bestimmt werden, dass

1. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs nach den §§ 5 bis 17 und 21 sowie im Bereich von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Absatzes 1,

2. (weggefallen)

3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiete des Verkehrswesens nach den §§ 5 bis 7 und 18 bis 20

zuständig sind. Durch Rechtsverordnung können die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gemäß Nummer 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.



§ 31 Rechtsunwirksamkeit


(1) Ein Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen wird, ist unwirksam. Es wird durch nachträgliche Genehmigung vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirksam. Durch die Rückwirkung werden Rechte Dritter, die vor der Genehmigung an dem Gegenstand des Rechtsgeschäfts begründet worden sind, nicht berührt.

(2) Ein Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens, für das nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 5 eine Meldepflicht verbunden mit einer Ermächtigung der Bundesregierung besteht, den Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist zu untersagen, ist bis zum Ablauf dieser Frist schwebend unwirksam. Das Rechtsgeschäft wird nach Ablauf der Frist wirksam, falls die Behörde vor Fristablauf keine anderweitige Entscheidung trifft.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Der Eintritt der Rechtswirkungen eines Rechtsgeschäfts über den schuldrechtlichen Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens, für das nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 6 ein Prüfrecht verbunden mit einer Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie besteht, nach Zustimmung der Bundesregierung den Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist zu untersagen, steht bis zum Ablauf des gesamten Prüfverfahrens unter der auflösenden Bedingung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den Erwerb innerhalb der Frist untersagt.

§ 34 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung

1. in Teil I Abschnitt A oder

2. in Teil I Abschnitt C Kategorie 0, Kategorie 1 Nr. 1C350, 1C351, 1C352, 1C353, 1C354, Kategorie 2 Nr. 2B350, 2B351 oder 2B352

vorherige Änderung nächste Änderung

der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannte Güter ausführt oder verbringt. Ebenso wird bestraft, wer ohne Genehmigung in Satz 1 Nr. 2 genannte Güter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt, wenn der Ausführer im Wirtschaftsgebiet niedergelassen ist.



der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannte Güter ausführt oder verbringt. Ebenso wird bestraft, wer ohne Genehmigung in Satz 1 Nr. 2 genannte Güter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versendet, wenn der Ausführer im Wirtschaftsgebiet niedergelassen ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 33 Abs. 1 oder 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist,

1. die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,

2. das friedliche Zusammenleben der Völker oder

3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich

zu gefährden, wenn die Tat nicht in Absatz 1 oder 4 mit Strafe bedroht ist.

(3) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die Ausfuhr oder die Verbringung dadurch fördert, dass er die Güter zur Verfügung stellt.

(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 zuwiderhandelt, die der Durchführung

a) einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder

b) einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

vorherige Änderung nächste Änderung

beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist und die Tat nicht in Absatz 6 Nr. 3 mit Strafe bedroht ist, oder

2. einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.



beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist und die Tat nicht in Absatz 6 Nr. 3 mit Strafe bedroht ist,

2. einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient oder

3. einer im Bundesanzeiger veröffentlichten unmittelbar geltenden Vorschrift eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, die eine Genehmigungspflicht für eine Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe, Dienstleistung, Investition oder Unterstützung vorschreibt und die
der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.

(5) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 ist der Versuch strafbar.

(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1. durch eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung

a) die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt,

b) das friedliche Zusammenleben der Völker stört oder

c) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich stört,

2. eine in Absatz 1, 2 oder 4 bezeichnete Handlung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht,

3. eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht und dadurch einem im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausfuhrverbot der dort genannten Güter zuwiderhandelt, das in

a) einer Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder

b) einem Rechtsakt der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

enthalten ist oder

4. eine in Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht, die geeignet ist,

a) die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,

b) das friedliche Zusammenleben der Völker oder

c) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich

zu gefährden.

(7) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1, 2 oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(8) Ohne Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 handelt auch, wer auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder durch Zusammenwirken eines Amtsträgers mit dem Antragsteller zur vorsätzlichen Umgehung der Genehmigungsvoraussetzung erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung handelt. Satz 1 gilt in den Fällen der Absätze 2 und 4 entsprechend.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2013) 

§ 38 Straf- und Bußgeldverfahren


(1) Soweit für Straftaten nach § 34 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Abs. 2, 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts als Verwaltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint.

vorherige Änderung

(4) (aufgehoben)

(5) Die Verwaltungsbehörde gibt vor Abschluss eines auf diesem Gesetz beruhenden Verfahrens der zuständigen obersten Landesbehörde für Wirtschaft oder der von ihr bestimmten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme.