§
3 Abs. 5 der
Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom
8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht."
- 2.
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398