Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.10.2015 aufgehoben

Eingangsformel - Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, 4, 8 und 9 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Verwaltungsbehörde (ElektroGOWiZustV)

V. v. 10.07.2006 BGBl. I S. 1453 (Nr. 31); aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Geltung ab 14.07.2006; FNA: 454-1-1-15 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Eingangsformel



Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:



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